Jugendordnung des BSV Holthausen 1857 e.V.
Die in dieser Jugendordnung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen alle Geschlechter. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf die ausdrückliche Nennung aller Formen verzichtet.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
1. Die Jugendabteilung ist die Jugendgruppe im BSV Holthausen 1857 e.V. (BSV).
2. Die Jugendabteilung wird von der Jugendleitung geleitet.
3. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des BSV und ihrer Jugendordnung selbstständig (§ 17 Ziffer 2 BSV-Satzung).
§ 2 Zweck
1. Die Aufgabe der Jugendabteilung ist es, den Schieß- und Bogensport zu fördern und zu pflegen, überfachliche Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege wahrzunehmen und zu unterstützen, Formen und Inhalte zeitgemäßer Gemeinschaften zu entwickeln und zu verwirklichen.
2. Die Jugendabteilung ist die Interessenvertretung der Jugend, sie setzt sich für die Anliegen aller jugendlichen Sport – und Bogenschützen ein, unterstützt und fördert die sportliche und allgemeine Jugendarbeit, fördert junge Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ermöglicht ihnen Teilhabe und soziales Engagement, ermöglicht es ihren jungen Mitgliedern auf Landes-, Bundes-, und internationaler Ebene an sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen.
§ 3 Grundsätze
1. Die Jugendabteilung ist parteipolitisch neutral. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen der Kinder und Menschenrechte, zu der Freiheit des Gewissens und der Freiheit im Rahmen einer demokratischen Gemeinschaft und der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Jugendabteilung wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Sie wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Identität, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Die Jugendabteilung tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist und Belästigung sexueller Art, entschieden entgegen
2. Die Jugendabteilung tritt für das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit ein. Dies umfasst das Wohlergehen aller ihr anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie insbesondere ein couragiertes Eintreten gegen sexualisierte Belästigung und Gewalt sowie Diskriminierung. Die Jugendabteilung fördert eine Kultur des Hinsehens, der Transparenz und des Handelns, die Betroffene ermutigt, über ihr Leid zu sprechen. Sie schafft ein Klima, in dem Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vor sexualisierter, körperlicher und psychischer Belästigung und Gewalt geschützt sind und potentielle Täter/innen abgeschreckt werden.
3. Die Jugendabteilung tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale Begegnung und tritt für den europäischen Einigungsprozess ein.
4. In die Organe der Jugendabteilung sind nur Personen wählbar, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen und für diese innerhalb und außerhalb ihres Vereins und Verbandes eintreten.
§ 4 Organe
Die Organe der Jugendabteilung sind:
a. die Jugenddelegiertenversammlung,
b. der Jugendvorstand,
c. der Jugendbeirat.
Die Mitglieder der Organe der Jugendabteilung verpflichten sich dazu, den Ethik-Code des DSB zu befolgen.
§ 5 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung.
2. Sie setzt sich zusammen aus: a. den Mitgliedern der Jugendabteilung (§ 17 Ziffer 2 Satzung BSV )
3. Die Ordentliche Jugendversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.
Jugenddeversammlungen können sowohl in Präsenz als auch digital oder als Mischform aus beiden Varianten durchgeführt werden. Aus wichtigem Grund gilt dies auch für bereits einberufene Jugendversammlungen.
4. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
a. Verabschiedung von Richtlinien in der Jugendarbeit,
b. Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten,
c. Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes,
d. Entlastung des Jugendvorstandes,
e. Wahl der Jugendsprecher,
f. Wahl der Beisitzer ( Beirat ),
g. Änderung der Jugendordnung,
h. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Eine Außerordentliche Jugendversammlung findet nach Bedarf statt. Auf Antrag von mindestens elf Mitgliedern oder aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Jugendvorstandes ist eine Außerordentliche Jugendversammlung binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen.
Hinsichtlich Einladungsfristen und übriger Formalitäten findet § 13 der Satzung des BSV sinngemäße Anwendung.
Anträge zur Jugendversammlung können von allen Mitgliedern der Jugendabteilung gestellt werden. Für Fristen und die übriger Formalitäten findet § 13 der Satzung des BSV sinngemäße Anwendung. Sie werden von dieser dem Jugendvorstand unverzüglich weitergeleitet. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
§ 6 Jugendvorstand
1. Der Jugendvorstand vertritt die Interessen der Jugendabteilung nach innen und außen.
2. Innerhalb des BSV wird die Jugendabteilung durch ein Mitglied des Jugendvorstandes vertreten.
3. Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus:
a) 1. Jugendleiter,
b) 2. Jugendleiter,
c) 3. Jugendleiter,
d) 1. Jugendsprecher,
e) 2. Jugendsprecher,
f) dem Beirat,
5. Bei Bedarf kann der Jugendvorstand projektbezogene Teams zur Ausarbeitung und Unterstützung einzelner Projekte einberufen.
6. Der Jugendvorstand ist zuständig für:
a. Vorlagen zu Jugendordnungsänderungen
b. Sport, Bildung, Allgemeine Jugendarbeit
c. Ausgestaltung der Öffentlichkeitsarbeit der Jugendabteilung
d. Verwendung der durch den BSV zugewiesenen Haushaltsmittel
7. Die nähere Ausgestaltung und Verteilung der Aufgabengebiete obliegt dem Jugendvorstand.
8. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 6.1 Wahl des Jugendvorstandes
1. Die Jugendleiter werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Jugendversammlung der Jugendabteilung. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl im Amt.
2. Alle Mitglieder des Jugendvorstandes sind gleich- und stimmberechtigt. Der 1. Jugendleiter sitzt dem Jugendvorstand vor.
3. Die Mitglieder der Jugendabteilung, haben je eine Stimme.
4. Im Jugendvorstand müssen exklusive der Jugendsprecher mindestens zwei Geschlechter vertreten sein..
5. Der Beirat, der Beirat besteht aus Mitgliedern des BSV die die Jugendleitung bei der Ausführung der Jugendarbeit unterstützen. Sie werden für ein Jahr gewählt.
6. Die Jugendsprechern sollten zwei Geschlechter vertreten sein, sie werden für jeweils ein Jahr gewählt.
§ 7 Wahlen und Abstimmungen
1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, soweit in der Jugendordnung und der Satzung des BSV nichts anderes vorgesehen ist, die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. § 15 Ziffer. 2 der Satzung des BSV gilt entsprechend.
2. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Diese Ordnung tritt mit Beschluss der Jugendversammlung vom 15.06.2018 in Kraft.